Rechtsprechung
AG Fulda, 08.11.2019 - 83 XIV 481/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 21 PsychKHG
Für die Isolierung eines nach PsychKHG untergebrachten Betroffenen in einem gesonderten Raum bedarf es keiner zusätzlichen richterlichen Genehmigung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Auszug aus AG Fulda, 08.11.2019 - 83 XIV 481/19
Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.2018 (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG kann ein Richtervorbehalt für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen allgemein nicht hergeleitet werden.Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Isolierung der Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall als milderes Mittel anzusehen ist, weil im Einzelfall die Isolierung auch einer Fixierung gleichkommen kann und bei unzureichender Überwachung auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für die Betroffene besteht (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7. 2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 80).
- AG Groß-Gerau, 10.01.2021 - 43 XIV 7/21
Kein Richtervorbehalt bei Isolierungen
Das Amtsgericht Fulda hat im Beschluss vom klargestellt, dass jedenfalls in Hessen eine Fixierung nicht richterlich genehmigt werden muss (vgl. Beschluss des AG Fulda vom 08.11.2019, Az.: 83 XIV 481/19 ).